Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

  1. Zustandekommen
    Der Mieter bzw. Kunde erkennt mit der Erteilung eines Auftrages, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Ausrüstung bzw. der Ware die nachfolgenden Bedingungen unter dem Ausschluss eventueller eigener Geschäftsbedingungen an. Vereinbarungen, die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform.
  2. Mietbedingungen
    Der Mietpreis für die Dauer der vereinbarten Überlassung der Geräte ergibt sich aus der jeweils aktuellen Mietpreisliste bzw. aus der schriftlich zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Transportkosten werden vom Mieter/Kunden gezahlt, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
  3. Pflichten des Mieters
    Der Mieter/Kunde hat uns frühestmöglich unaufgefordert auf außereuropäische Einsätze sowie auf besondere Einsatz- bedingungen hinzuweisen, wie zum Beispiel Einsätze in Kriegs- und Krisengebiete, sowie alle sonstigen risikoreichen Umstände mitzuteilen. Der Mieter/Kunde ist verpflichtet, sich bei der Übergabe der Geräte von der Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu überzeugen. Eine eventuelle Mangelhaftigkeit bzw. Unvoll- ständigkeit der gemieteten Geräte ist unverzüglich zu rügen. Die rügelose Entgegennahme der Geräte durch den Mieter bzw. Kunden oder einer von ihm bestimmten Person gilt als Bestätigung der Vollständigkeit und Mangelfreiheit. Dies gilt nicht bei nicht erkennbaren Mängeln. Diese sind unmittelbar nachEntdeckungzurügen.
  4. Gefahrübergang
    Die Gefahr für die Geräte geht mit Übergabe auf den Mieter/ Kunden über. Wünscht der Kunde die Versendung des gemie- teten Gegenstandes, geht die Gefahr mit Übergabe an den Frachtführer auf den Mieter/Kunden über. Zur Abwicklung eines Zollverfahrens ist auch bei Versendung ausschließlich der Kunde verpflichtet, es sei denn, es wurde eine andere Vereinbarung schriftlich getroffen.
  5. Haftung des Mieters/Kunden sowie des Vermieters/Verjährungsfrist
    Der Mieter/Kunde ist spätestens bei der Rückgabe der Geräte verpflichtet, uns auf eventuelle Schäden an den Geräten aufmerksam zu machen.
    Bei Mängeln und Schäden, die bei der Rückgabe an uns festgestellt und gerügt werden, wird vermutet, dass diese während der Mietzeit entstanden sind. Dem Mieter/Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, ein bereits bei der Übergabe schadhaftes Gerät erhalten zu haben.
    Der Mieter/Kunde haftet für alle Schäden und Vermögensnachteile, die uns durch eine verspätete Rückgabe der Geräte entstehen und zwar unabhängig davon, ob der Kunde dies verschuldet hat oder nicht. Gleiches gilt auch für die Rückgabe beschädigter/defekter Geräte. Insbesondere können neben Reparaturkosten folgende Schäden in Rechnung gestellt werden:
    Die Unmöglichkeit der anderweitigen Vermietung, Leistung von berechtigtem Schadensersatz an einen nachfolgenden Mieter, KostenderErsatzanmietungoderErsatzbeschaffung.
    Bei verspäteter Rückgabe der Geräte schuldet der Mieter/ Kunde für die betreffende Zeit den aktuellen Listenpreis als Nutzungsentschädigung, auch wenn für die Mietzeit ein geringerer Preis vereinbart worden war.
    Gibt der Mieter/Kunde Geräte zurück, die während der Mietzeit einen Schaden erlitten haben, für den der Mieter/Kunde haftet, ist der Mieter/Kunde neben dem Ersatz des Schadens verpflichtet, den Mietpreis gemäß Preisliste bis zur endgültigen Instand- setzung bzw.Geräteneuanschaffung zu zahlen.
    Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
    Sollte uns die vertragsgemäße Übergabe der Geräte an den Mieter/Kunden dadurch unmöglich werden, dass wir die Geräte ohne unser Verschulden von einem anderen Kunden verspätet oder beschädigt zurückerhalten, so werden wir von unserer Leistung frei und haften für Folgeschäden nur, soweit wir bei dem anderen Kunden deswegen eventuelle Schaden-ersatzansprüche tatsächlichrealisieren.
    Die Verjährungsfrist des §548BGB wird auf ein Jahr verlängert.
  6. Versicherung
    Der Mieter/Kunde ist verpflichtet, die von ihm gemieteten Geräte während der Mietzeit auf eigene Kosten zu versichern. Alternativ kann die Vereinbarung getroffen werden, dass der Vermieter die Geräte versichert gegen einen Aufpreis von 5% des Mietpreises bei einem Einsatz im Inland und von 10 % bei einem Einsatz im Ausland. In diesem Fall tritt der Mieter/Kunde dem Vermieter seine Ansprüche gegenüber der Versicherung ab. Bei dem Abschluss der Versicherung ist Ziff.3 Abs.1 zu beachten.
  7. Minderung des Mietpreises/Ersatzgeräte
    Bei Mangelhaftigkeit eines Gerätes ist abgesehen von einer Minderung des Mietpreises für die Zeit ab Mängelrüge bis zur Abhilfe eine weitergehende Haftung für Schäden und Folge- schäden, die beim Mieter/Kunden eintreten, ausgeschlossen, sofern der Vermieter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Die Höhe der Haftung des Vermieters beschränkt sich auf den Betrag des geschuldeten Mietpreises. Soweit der Mieter/Kunde die Anmietung von Geräten wünscht, die der Vermieter nicht selbst auf Lager hat, behalten wir uns vor, die Geräte anderweitig anzumieten. Da der Vermieter diese Geräte vor der Weitergabe an den Mieter /Kunden nicht erneut prüft, beschränkt sich die Haftung dem Mieter/Kunden gegenüber auf die sorgfältige Organisation dieser Be-schaffenheit. Unsere Ersatzansprüche gegenüber unserem Vermieter werden insoweit an unseren Mieter/Kunden abgetreten. Der Haftungsausschluss nach dieser Klausel gilt nicht, wenn wir vor Vertragsschluss nicht auf die anderweitige Beschaffung hingewiesen haben.
  8. Erfüllungsort/Gerichtsstand
    Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Klagenfurt. Es wird zwischen uns und den Mietern/Kunden die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart.